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Offener Brief: Ausübung der Organisationshoheit über das Ordnungsamt

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Bleek,
sehr geehrter Herr Erster Beigeordneter Görnert,

die unterzeichnenden Fraktionen sind sicherlich über jeden Zweifel erhaben, dass sie nicht für Recht und Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit einstehen.

Dabei gibt es sicherlich in Bürgerschaft und Politik unterschiedliche Meinungen, mit welcher Intensität das Ordnungsamt welche Themen bearbeiten sollte.

Sicherlich gibt es Probleme, wie Vandalismus jedweder Art, illegale Müllentsorgung, das verbotene Füttern von Tauben, die Verschmutzung der Stadt, das Nichtnachkommen der Kehr- und Räumpflicht, Lärmbelästigung etc., wo sich hinter der Forderung, dem entschieden entgegen zu treten, eine überwältigende Mehrheit der Bürger sammelt.

Andererseits gibt es auch Themen, wo die Bürgerschaft sich mehr Augenmaß, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit durch das Ordnungsamt wünscht. Der Takt hierfür wird durch den Leiter des Ordnungsamtes bestimmt und so auch seinen Mitarbeitern vorgegeben.

Fakt ist, dass die Unterzeichner für die Ahndung gegen Verstöße der sog. Corona-Regeln sind, insbesondere wenn diese vorsätzlich und rücksichtslos erfolgen. Jedoch missfällt den unterzeichnenden Fraktionen, dass der im Rahmen von Verwaltungsentscheidungen ermessensleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 40 VwVfG NRW) teilweise unangemessen angewandt wird.

Gerade in Zeiten der Pandemie kämpfen die örtlichen Gastromomen um ihre Existenz und alle haben finanzielle und tatsächliche Aufwendungen getroffen, um Kunden und Mitarbeiter zu schützen. Diesen Einsatz gilt es zu honorieren und bei vorschnellen Entscheidungen ist Umsicht geboten. Gerade in der Hektik des Alltags dauert es möglicherweise ein paar Minuten länger, bis alle Maßnahmen – z.B. die Desinfektion der Tische nach einem Kundenbesuch – vorgenommen worden sind.

Es kommt verstärkt – und dies nicht erst seit Corona – zu Klagen aus der Bürgerschaft über das „Auftreten“ des Ordnungsamtes.

Die Fälle ziehen sich durch nahezu alle Bereiche es Amtes, wobei es nicht um den Vorwurf rechtswidriger Handlungen durch das Ordnungsamt geht, sondern darum, wie es Dinge angeht, wie Ermessensspielräume nicht genutzt werden, wie sein Auftreten ist.

Hier bitten die Unterzeichner Sie als Leiter der Verwaltung für ein verhältnismäßiges Verwaltungshandeln, dass sich vom Grundsatz Kooperation statt Sanktion leiten lässt. Die Sanktion soll nur die Ultima Ratio sein, insbesondere wenn vermeintliche Verstöße leicht fahrlässig begangen worden sind.

Nach § 62 Abs. 1 GO NRW ist der Bürgermeister  verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen.

Aus unserer Sicht kann und darf, um einige konkrete Fälle anzusprechen, folgendes nicht sein:

Wir bitte Sie daher, sich der Problematik, zeitnah, konsequent und nachhaltig anzunehmen!

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian Klicki (CDU)                                   
Henning Rehse (WNK UWG)
Oliver Platt (BüFo)                                                      
Jürgen Manderla (FDP)